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1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können
rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen
Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers oder des Mittlers vor.
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2. Urheberrechtliche Bestimmungen
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2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers
(§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte
etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine
einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung
für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,
zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein
angeführten Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviele Rechte wie es dem
offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die
Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,
Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Mormallettern,
unmittelbar beim Lichtbild un diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese
Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des §74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der
Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach
dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich sind.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung/Namensnennung (Punkt2.2 oben) erfolgt.
2.5 Anstelle des §75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des §42 UrhG.
2.6 Im Fall einer Veröffentlichung ist ein kostenlose Belegexemplar
zuzusenden. Bei digitaler Veröffentlichung (Fernsehen, Internet etc.) ist das Medium (Internet: URL) und Nutzungsdauer
bekanntzugeben.
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3. Eigentum am Film- und Datenmaterial - Archivierung
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3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.)
steht dem Fotografen zu. Dieser überläßt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene
Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderliche Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur
im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf
Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist. Dies gilt auch für digital hergestelle Aufnahmen. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet
erscheindenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker, Medien, Internet etc.). Erforderlichenfalls ist die Hersttellerbezeichnung anzubringen bzw. erneuern.
Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des
Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
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4. Ansprüche Dritter
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Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände
(z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der
Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich
der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber,
abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
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5. Verlust und Beschädigung
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5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag
hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechttitel immer - nur
für Vorstatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner
Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der
Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber
nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für
Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und
Folgeschäden.
5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der
Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3 Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
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6. Leistung und Gewährleistung
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6.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne
der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung
des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere Für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und
der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als
solche keinen Mangel dar.
6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des
Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die
nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von
Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartner.
6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach
Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als
auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem
Vertragspartner eine Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen
bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend.
6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend.
6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon
zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
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7. Werklohn
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7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen
ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie
dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden
in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschten
Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.4 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind
im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder
einen solchen Besprechungsaufwand.
7.5 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen
Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller
tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der
Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reservierte Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu
bezahlen.
7.6 Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
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8. Lizenzhonorar
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8.1 Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter
oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer
in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und
91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall
der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG)
vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der
Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch
für den Beseitigungsanspruch.
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9. Zahlung
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9.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei
Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten.
Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung
sofort bar zur Zahlungs fällig. Soferne kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen
längsten binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.)
gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs
gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der
Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er
Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf
berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3 Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab
dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr
die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4 Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher
Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
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10. Schlussbestimmungen
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10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen.
Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine
Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im
übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3 Schad- und Klagloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.
10.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als
zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt
nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen
auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von
dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).
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